Exit Capitalism: Geschichte der Vergesellschaftung (1/2)
Dez. 19, 2023
Credit: Aswathy N via Unsplash

In diesem Gastbeitrag von Christopher Schmidt veröffentlichen wir in zwei Teilen einen überarbeiteten Auszug aus seinem Buch Vergesellschaftung, Sozialisierung, Gemeinwirtschaft: Transformationspfade in eine andere Gesellschaft, erschienen im Verlag Westfälisches Dampfboot.

Die Verfügungsgewalt über Eigentum stiftet, verhindert und hierarchisiert soziale Beziehungen, sie schafft Herrschaftsverhältnisse oder löst diese auf. Wer besitzt verfügt und wer verfügt entscheidet. Die Eigentumsordnung stellt eine, wenn nicht die zentrale ordnungspolitische Strukturkategorie dar. Sie entscheidet darüber, welche Ziele wir als Gesellschaft verfolgen und wer diese festlegen darf.

In der deutschen Geschichte existierten immer wieder emanzipatorische Bewegungen, die daran erinnerten, dass die private Eigentumsordnung der Marktwirtschaft Gegenstand politischer Entscheidung und nicht Produkt einer deterministischen Natur des Menschen ist. Sie kämpften auf verschiedene Arten und Weisen für eine gesellschaftliche Aneignung und ersannen Konzepte des Gemeineigentums und Formen der kollektiven Organisation.

Die Begriffe der Sozialisierung, der Vergesellschaftung und der Gemeinwirtschaft waren dabei zentral und wurden oftmals synonym verwendet. Oft weit gefasst, wurden sie selten exakt definiert. So wurden sie von Kritiker*innen bereits zu Zeiten der Weimarer Republik als „Modeschlagwort (…), mit dem man alle Gebrechen der Zeit glaubte beschwören zu können“ (Heuss 1921, 6), sowie mehr als „eine mystische Formel als ein Begriff, dessen definitorische Klarheit zu einem Programm hätte führen können“ (Biechele 1972, 26), bezeichnet. Gemein war ihnen jedoch stets, dass sie Projektionsfläche für Vorstellungen von alternativen Eigentumsordnungen, demokratischen Organisationsweisen, politischen Strategien und Utopien waren und dies bis heute sind. Ihre imaginierten und institutionalisierten Ausgestaltungen veränderten sich dabei beständig mit den technologischen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen und Kräfteverhältnissen.

Von Kaninchen, Eigentum und Macht

Um sich dem Begriff der Vergesellschaftung oder der Sozialisierung anzunähern, empfiehlt es sich somit, seine zentralen Spannungsfelder zu umreißen, sowie seine historische Genese zu betrachten.

In der Soziologie steht der Begriff der Sozialisierung für „alle Vorgänge der Aufnahme individueller Bereiche in den Kreis einer Gemeinschaft“ (Kimminich in Abraham 1965), also für eine Verstärkung der Verflochtenheit des Einzelnen in die Gesellschaft (vgl. Grupp 1966, 8). Googelt man den Begriff, so stößt man nicht selten auf Tierhaltungs-Websites, die erklären, wie beispielsweise einzelne Kaninchen mit einer Gruppe ihrer Artgenossen zusammengeführt werden können. In der Rechtswissenschaft erfolgt eine Eingrenzung auf den Bereich der Eigentumsverhältnisse. Dort wird er als ein „verfassungsgestaltender Akt, der die Eigentums-, Wirtschafts- und Sozialverfassung ändert, indem die Verfügungsmacht über das Wirtschaftseigentum kollektiviert wird“ (Huber 1953, 142), definiert. Darauf aufbauend kann eine wirtschaftswissenschaftliche Deutung des Begriffes ihn als Mittel zur kollektiven (Um)Strukturierung von Machtverhältnissen, mittels derer wirtschaftliche Ressourcen zugeteilt, kontrolliert und gebraucht werden, begreifen (vgl. Wright 2020, 173). Dieses kann über Rechtswege, aber ebenfalls außerstaatlich oder sogar illegal wirken. Am Ende steht immer eine Form des Gemeineigentums.

Die Entstehung der Vergesellschaftungs-Forderung

Bevor ich genauer auf die verschiedenen Formen und Spannungsfelder der Vergesellschaftung eingehe, ist es jedoch wichtig zu verstehen, in welchem Kontext die Forderung nach ihr überhaupt entstanden ist. Historisch sollte sie vor allen Dingen zwei Grundeigenschaften kapitalistischer Marktwirtschaften bekämpfen: Die Ausbeutung lohnabhängig Beschäftigter, sowie das Konkurrenzprinzip des Wettkampfs auf dem Markt. Die Forderung nach einer Vergesellschaftung des Eigentums folgte historisch der Genese der privatwirtschaftlichen Arbeitsteilung und steht dieser entgegen. Wurde in den Agrarwirtschaften des Feudalismus noch unter demselben Dach produziert und konsumiert, so führte das entstehende Produktionsparadigma marktförmiger Volkswirtschaften Ende des 19. Jahrhunderts zur Schaffung lohnabhängig Beschäftigter und einer neuen Klasse an Besitzenden. Eine Trennung von Arbeit und Kapital – von produktiver Kraft und Besitz an Produktionsmitteln – war vollzogen. Da es gerade in den ersten Perioden des Frühkapitalismus noch keine weitreichenden verteilungspolitischen Lenkungseingriffe in die Mechanismen der Märkte gab, führte diese Entwicklung zu einer massiven ökonomischen Ungleichheit. Die Realität war die einer Kapitalakkumulation und -konzentration auf kleine Teile der Gesellschaft bei gleichzeitiger Verelendung der Massen.

Daher fand der Begriff der Sozialisierung erstmalig gegen Ende des 19. Jahrhunderts als Forderung der sich formierenden Arbeiter*innebewegung Anwendung. Gemeint war nicht jegliche Form an Privatbesitz, sondern primär die Produktionsmittel großer Betriebe. Die Bewegung betrachtete die Vergesellschaftung als Mittel zur Beendigung ihrer Ausbeutung und Not mit dem Ziel der Verwirklichung des Sozialismus. Sie machte die Eigentumsfrage zu ihrem Kernthema und agierte im folgenden Jahrhundert als ihre zentrale Trägerin.

Neben dem Ausbeutungsverhältnis gegenüber der Arbeitskraft umfasst die zentrale Kritik an einem auf Privatbesitz an Produktionsmitteln basierenden Wirtschaftssystem das aus dem Markt hervorgehende Prinzip der Konkurrenz bzw. des Wettkampfs. Private Unternehmen treten im Kapitalismus über den Markt in Beziehung zueinander und müssen auf ihm gegeneinander bestehen. Er sorgt dafür, dass sie bei Strafe ihres ökonomischen Untergangs zur Profitmaximierung gezwungen werden. Dieser Profitmaximierungsdruck äußert sich darin, dass die Produktionsmethoden ständig revolutioniert und die Produktionskosten (z.B. Löhne und Arbeitsbedingungen) fortwährend gesenkt werden müssen, um zu möglichst günstigen Preisen verkaufen zu können. Die Konkurrenz ist somit ebenfalls Motor des Wachstumszwangs und prägt die Art und Weise der Unternehmensführung im Kapitalismus maßgeblich (vgl. Nuss 2019, 73-74).

Aber was ist eigentlich gemeint?

Unterschiedliche Konzepte der Vergesellschaftung divergieren in ihrer Analyse davon, inwieweit die bestehende Eigentumsordnung verändert werden muss, um Ausbeutung und Konkurrenz einzudämmen oder sogar zu beenden. Ob diese grundlegend gestürzt, in Teilbereichen umgewandelt, oder ob neben ihr lediglich Rahmenbedingungen für Gemeineigentumskonzepte geschaffen werden müssen, ist unter den verschiedenen Spektren von Vergesellschaftungsbefürworter*innen Aushandlungsgegenstand. Dem jeweiligen Ansatz liegen jeweils unterschiedliche Formen kollektiven Eigentums, sowie politische Strategien des Wandels zugrunde. Im Folgenden sollen verschiedene historische Ansätze vereinfacht heruntergebrochen untersucht werden, um verschiedene Strategien und Formen von Vergesellschaftung herausarbeiten zu können.

Kategorie 1: Grundlegende Änderung der Eigentumsordnung – öffentliches Gemeineigentum im Kontext von Vergesellschaftung

(Orthodox-)Marxistische Positionen fordern eine Vollsozialisierung der Wirtschaft, also eine kompromisslose Enteignung und Überführung des gesamten Privateigentums an Produktionsmitteln von Betrieben einer gewissen Größe in die Hand überindividueller Organe – meist in die des Staates. Der Charakter des Staates bzw. die gesellschaftlichen Machtbefugnisse in ihm entscheiden darüber, ob es sich um eine reine Verstaatlichung oder um eine Form der Vergesellschaftung handelt (vgl. Krüger 2016, 259). Ob der Staat in der Hand der produzierenden Klasse liegen muss, oder ob bereits eine parlamentarische Demokratie unter gewissen Voraussetzungen ausreichend sein kann, um öffentliches Eigentum als Gemeineigentum bezeichnen zu können, ist kontrovers. Weniger radikale Konzepte fordern eine Überführung wirtschaftlicher Teilbereiche von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung, sowie Monopole in Gemeineigentum, um durch sie eine weitreichende Einflussnahme auf die Gesamtwirtschaft zu sichern (vgl. Koolen 1979, 93). In diesem Kontext wurde historisch der Begriff der „Sozialisierungsreife“ bemüht – ist ein Wirtschaftssektor groß und somit „reif“ genug, wird er der privaten Hand entnommen und sozialisiert. Der „Restkapitalismus“ einer solchen Hybridwirtschaft soll meist planerisch gelenkt und/oder Schritt für Schritt weiter sozialisiert werden. Ziel ist es, den Marktmechanismus „von oben“ vollkommen aufzulösen und durch kollektive Koordination zu ersetzen.

Kategorie 2: Gemeinsames Privateigentum

Historisch gibt es ein breites Spektrum an Ansätzen, die vergesellschaftete Eigentumsformen selbst „von unten“ hervorbringen und auszuweiten suchen. Sie eignen sich keine gegebenen Strukturen durch Enteignungen an, sondern wollen ihre aufbauen. In ihrem Fokus steht daher eher die mikroökonomische Ebene der Vergesellschaftung: Die des konkreten Betriebs und der Teilhabe in ihm. Diese selbstorganisierten, alternativen Unternehmens- und Eigentumsformen umfassen stets einen festen Kreis von Mitgliedern. Es handelt sich in diesem Sinne um eine vergemeinschaftete, aber immer noch private Form des Eigentums. In den Wirtschaftswissenschaften wird diese als Klubgut bezeichnet. Beispielhaft sind hier vor allem Genossenschaften, Kollektivbetriebe, aber auch Organisationseinheiten wie Vereine und Stiftungen zu nennen. Derartige Unternehmen gewährleisten zwar eine größere interne Mitbestimmung, produzieren jedoch meist weiterhin für einen Markt und sind dort dem kapitalistischen Wettkampf ausgesetzt, was ihren Handlungsspielraum massiv begrenzt.

Kategorie 3: Dispositionsgewalt und Nutzungsrecht im Mittelpunkt

Ein weiterer Debattenstrang argumentiert, dass der Eigentumsbegriff zwei Ebenen beinhaltet, zwischen denen es zu differenzieren gilt: Die des rein rechtlichen Titels und die der konkreten Verfügungsmacht über den jeweiligen Gegenstand. Letztere stelle schlussendlich das Ziel vergesellschaftender Maßnahmen dar. Wem die Verfügungsmacht obliegt, der*die kann bereits über Zweck und Organisation der Produktion, sowie über die Allokation des Überschusses entscheiden. So sollen die Oberziele der meisten Vergesellschaftungsmaßnahmen wie eine Eingrenzung von Ausbeutung und Profitmaximierungszwang bereits erreicht werden können (vgl. Nuss 2019, 95). Es wird daher kein tieferer juristischer Eingriff mehr benötigt, um effektiv vergesellschaften zu können. Eine „Mehrherrschaft“ oder mindestens „Mitherrschaft“ von den von der Eigentumsherrschaft ausgeschlossenen sozialen Gruppen steht im Zentrum der Debatte (vgl. Grupp 1966, 72). Betriebliche sowie überbetriebliche Mitbestimmung von Beschäftigten in Aufsichtsräten und Wirtschaftskammern, sowie eine Zwangsbeteiligung der öffentlichen Hand (vgl. ebd., 90-91) sind hier beispielhaft als Insitutionalisierungen zu nennen. Welcher Grad an Verfügungsmacht jedoch benötigt wird, um entscheidenden Einfluss nehmen zu können, bleibt Gegenstand von Aushandlungsprozessen.

Kategorie 4: Plurale Eigentumsrechte

Über diese duale Konstitution des Eigentumsbegriffs hinaus gibt es ferner modernere Ansätze der Kollektivwirtschaft, die ihm mehr als nur zwei Dimensionen zuschreiben. Sie differenzieren zwischen verschieden starken Bündeln an Eigentumsrechten. So wird beispielsweise zwischen Nutzungsberechtigten, Inhaber*in, Besitzer*in und Eigentümer*in unterschieden, aus deren jeweiliger Rolle sich unterschiedliche Zugriffs- und Dispositionsrechte auf einen ökonomischen Teilbereich des Gegenstands oder der Ressource ergeben (vgl. Zückert 2012, 158f). In Konzeptionen vergesellschafteten Wirtschaftens, die auf solch pluralen Eigentumsrechten bzw. -systemen fußen, geht es daher um konkrete, auf den zu kollektivierenden Gegenstand zugeschnittene institutionelle Arrangements, die diese strukturieren. Beispielhaft ist hier der Commons-Ansatz von Elinor Ostrom zu nennen.

Kategorie 5: Zweckausrichtung statt Verfügungsmacht

Auch die CDU hat ihren Begriff von Gemeinwirtschaft historisch geprägt: Er unterstellt, dass diese bereits mit der generellen Zweckausrichtung der Betriebsleitung auf Ziele abseits der reinen Profitmaximierung gegeben sei. Neue Eigentumsformen und eine Ausweitung der Verfügungsmacht seien daher nicht notwendig (vgl. Brückner 2013, 181). In dieser Logik werden vordergründig durch Gesetz und Verfassung ordnungs- und sozialpolitisch auferlegte Grenzen der Eigentumsverwendung als Form der Erweiterung kollektiver Verfügungsmacht über die Eigentumsordnung verstanden. Dieser Begriff ist bestens mit der Marktwirtschaft vereinbar und wurde diskursiv strategisch zur Verhinderung einer ernsthaften Änderung von Eigentumsverhältnissen eingesetzt.

Quellen:

  • Abraham, Hans Jürgen (1965): „Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar). Loseblattsammlung. Zweitbearbeitung Art. 15“. (1965). Hamburg.

 

  • Biechele, Eckhard (1972): „Der Kampf um die Gemeinwirtschaftskonzeption des Reichswirtschaftsministeriums 1919: Eine Studie zur Wirtschaftspolitik unter Reichswirtschaftsminister Rudolf Wissell in der Frühphase der Weimarer Republik“. Freie Universität Berlin. 1973.

 

  • Brückner, Martin Lars (2013): „Sozialisierung in Deutschland“. Utz. München.

 

  • Grupp, Winfried (1966): „Sozialisierung und Mitbestimmung – Sozialisierung gemäß Art. 15 des Bonner Grundgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung des betrieblichen Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer“. Julius Wagner. Stuttgard-Bad Cannstatt.

 

  • Heuss, Theodor (1921): „Demokratie und Selbstverwaltung“. Berlin (1921).

 

  • Huber, Ernst Rudolf (1953/5on loesc4): Wirtschaftsverwaltungsrecht. Band 2. Tübingen.

 

  • Koolen, Bernhard (1979): „Die wirtschafts- und gesellschaftspolitische Konzeption von Viktor Agartz zur Neuordnung der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft“. Hochschulschriften. Band 27. Pahl-Rugenstein (1979). Köln.

 

  • Krüger, Stephan (2016): „Wirtschaftspolitik und Sozialismus – Vom politökonomischen Minimalkonsens zur Überwindung des Kapitalismus“. Kritik der Politischen Ökonomie und Kapitalismusanalyse Band 3. VSA Verlag (2016). Hamburg.

 

  • Nuss, Sabine (2019): „Keine Enteignung ist auch keine Lösung. Die große Wiederaneignung und das vergiftete Versprechen des Privateigentums.“. Dietz Verlag (2019). Berlin.

 

  • Wright, Erik Olin (2017): „Reale Utopien – Wege aus dem Kapitalismus“. Suhrkamp Verlag (2020). Berlin.

 

  • Zückert, Hartmut. (2012): “Allmende: Von Grund auf eingehegt”. In: “Helfrich, Silke & Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.): Commons – Für eine neue Politik jenseits von Markt und Staat. Transcript (2019). Bielefeld. S.158-164.

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